Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28m CH-LU

§ 2a Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Aufgaben der zentralen Statistikstelle

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Aufgaben der zentralen Statistikstelle

1. Die Lustat ist zuständig für

a. die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 4 des Statistikgesetzes,

b. die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung und die Führung der kantonalen Register gemäss § 2 des Gesetzes über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009,

c. die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen gemäss § 1 Absatz 2 der Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 2002,

d. * die Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen auf die Einwohnergemeinden.

← § 2 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle Zweck § 3 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →