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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Rechtsform
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Rechtsform
1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern wird unter der Bezeichnung «Lustat Statistik Luzern», im Folgenden Lustat genannt, als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern geführt.