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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 16 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.