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CH-LU
§ 15 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Änderung von Erlassen
Schlussbestimmungen
§ 15 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Änderung von Erlassen
1. Die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlichen Änderungen von Erlassen werden gemäss Anhang vorgenommen.