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28m CH-LU

§ 15 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Änderung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 15 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Änderung von Erlassen

1. Die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlichen Änderungen von Erlassen werden gemäss Anhang vorgenommen.

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