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28m CH-LU

§ 14 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Infrastruktur und Dienstleistungen

Betriebseinrichtungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
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§ 14 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Infrastruktur und Dienstleistungen

1. Die Lustat kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.

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