28m
CH-LU
§ 14 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Infrastruktur und Dienstleistungen
Betriebseinrichtungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
§ 14 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Infrastruktur und Dienstleistungen
1. Die Lustat kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.