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CH-LU
§ 13 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Betriebseinrichtungen
Betriebseinrichtungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
§ 13 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Betriebseinrichtungen
1. Die Betriebseinrichtungen der heutigen Dienststelle Statistik gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Sacheinlage im Sinn von § 7 in das Eigentum der Lustat über.
2. Ersatz- und Neuinvestitionen sowie der Unterhalt der Betriebseinrichtungen sind Sache der Lustat.