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28m CH-LU

§ 13 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Betriebseinrichtungen

Betriebseinrichtungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
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§ 13 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Betriebseinrichtungen

1. Die Betriebseinrichtungen der heutigen Dienststelle Statistik gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Sacheinlage im Sinn von § 7 in das Eigentum der Lustat über.

2. Ersatz- und Neuinvestitionen sowie der Unterhalt der Betriebseinrichtungen sind Sache der Lustat.

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