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CH-LU
§ 11 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Finanzplan
Finanzhaushalt
§ 11 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Finanzplan
1. Die Lustat erstellt einen Finanzplan. Dieser umfasst alle Bereiche, die in die Jahresrechnung aufgenommen werden, und gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und der Ressourcen. Der Finanzplan ist jährlich zu aktualisieren.
2. Die Lustat bringt dem Finanzdepartement den Finanzplan im Hinblick auf den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons rechtzeitig zur Kenntnis.