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CH-LU
§ 10 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Eigenkapital
Finanzierung
§ 10 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Eigenkapital
1. Ein allfälliger Betriebsgewinn fällt an die Lustat. Diese hat daraus angemessene Reserven zu bilden. Die Eigenkapitalbildung darf die Summe von 20 Prozent der jährlichen Abgeltung und von 20 Prozent der restlichen Erträge nicht überschreiten. Ein Überschuss geht an den Kanton.
2. Betriebsverluste sind vorzutragen.