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28m CH-LU

§ 1 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a. die Überführung der zentralen Statistikstelle des Kantons Luzern in eine öffentlich-rechtliche Anstalt,

b. die Organisation der zentralen Statistikstelle,

c. die Finanzierung der zentralen Statistikstelle.

Zweck § 2 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle →

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