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§ 5 Verordnung über die Spitex-Statistik - Periodizität

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§ 5 Verordnung über die Spitex-Statistik · Periodizität

1. Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt.

2. Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.

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