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§ 3 Verordnung über die Spitex-Statistik - Befragte

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§ 3 Verordnung über die Spitex-Statistik · Befragte

1. Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich

a. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistungen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz,

b. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirtschaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.

2. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.

3. Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

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