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§ 2 Verordnung über die Spitex-Statistik - Erhebungsgegenstand

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§ 2 Verordnung über die Spitex-Statistik · Erhebungsgegenstand

1. Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben

a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung,

b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen,

c. als Identifikator: Organisationsnummer.

2. Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben

a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat,

b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

3. Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben

a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer,

b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

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