§ 2 Verordnung über die Spitex-Statistik - Erhebungsgegenstand
§ 2 Verordnung über die Spitex-Statistik · Erhebungsgegenstand
1. Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben
a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung,
b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen,
c. als Identifikator: Organisationsnummer.
2. Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben
a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat,
b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
3. Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben
a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer,
b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.