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§ 1 Verordnung über die Spitex-Statistik - Zweck und Bezeichnung der Erhebung
§ 1 Verordnung über die Spitex-Statistik · Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1. Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über
a. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern,
b. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer,
c. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer,
d. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.
2. Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.