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28g CH-LU

§ 4 Verordnung über die Steuerstatistik - Erhebungsorgan

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§ 4 Verordnung über die Steuerstatistik · Erhebungsorgan

1. Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Steuerstatistik durch.

2. Sie definiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Steuern die zu erhebenden Steuerperioden sowie die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung.

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