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28g CH-LU

§ 3 Verordnung über die Steuerstatistik - Befragte

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§ 3 Verordnung über die Steuerstatistik · Befragte

1. Befragt werden die mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden im Kanton Luzern, namentlich

a. die Dienststelle Steuern und

b. die Gemeinden.

2. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.

3. Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

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