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28g CH-LU

§ 2 Verordnung über die Steuerstatistik - Erhebungsgegenstand

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§ 2 Verordnung über die Steuerstatistik · Erhebungsgegenstand

1. Die Erhebung für die Steuerstatistik erfasst die im Kanton Luzern per 31. Dezember unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.

2. Die Grundlage für die Steuerstatistik bilden die Veranlagungen und das Steuerregister.

3. Zu den natürlichen Personen werden folgende Merkmale erhoben

a. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Wohnsitzgemeinde, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Faktoren und Positionen der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,

b. als Identifikator: Registernummer, AHV-Versichertennummer.

4. Zu den juristischen Personen werden folgende Merkmale erhoben

a. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Sitz, Rechtsform, Faktoren der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,

b. als Identifikator: Registernummer, Unternehmensidentifikator des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters.

5. Die Erhebung berücksichtigt inner- und interkantonale Ausscheidungen.

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