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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Steuerstatistik - Zweck und Bezeichnung der Erhebung
§ 1 Verordnung über die Steuerstatistik · Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1. Der Kanton Luzern führt eine Steuerstatistik. Diese gibt Auskunft über
a. Stand und Entwicklung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen,
b. Stand und Entwicklung der Gewinne und des Kapitals der juristischen Personen,
c. den Umfang und die Struktur des Steueraufkommens.