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28f CH-LU

§ 6a Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2017

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§ 6a Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2017

1. Für die Erhebung aus einer noch nach dem harmonisierten Rechnungsmodell 1 (HRM1) geführten Finanzbuchhaltung sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Änderung vom 27. Juni 2017 anwendbar.

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