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28f CH-LU

§ 6 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Kosten

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§ 6 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Kosten

1. Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.

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