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CH-LU
§ 6 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Kosten
§ 6 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Kosten
1. Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.