Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28f CH-LU

§ 5 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Periodizität

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Periodizität

1. Die Erhebung zur Jahresrechnung und die Erhebung zum Budget werden jährlich durchgeführt.

← § 4 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik Zweck und Bezeichnung der Erhebung § 6 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →