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28f CH-LU

§ 4 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Erhebungsorgan

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§ 4 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Erhebungsorgan

1. Die Lustat Statistik Luzern führt die Erhebung für die Gemeindefinanzstatistik durch.

2. Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen sowie den Ablauf und die Termine der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

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