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28f CH-LU

§ 3 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Befragte

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§ 3 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Befragte

1. Befragt werden die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.

2. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.

3. Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

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