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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Befragte
§ 3 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Befragte
1. Befragt werden die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.
2. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
3. Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.