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28f CH-LU

§ 2 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Erhebungsgegenstand

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§ 2 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Erhebungsgegenstand

1. Die Gemeindefinanzstatistik umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz aus der Jahresrechnung sowie die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung aus dem Budget der Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.

2. Die Saldi der einzelnen Sachkonten unterteilt nach der funktionalen Gliederung bilden die Grundlage der Gemeindefinanzstatistik. Die Gliederung der Sachkonten und der Funktionen richtet sich nach den Vorgaben des harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2) und den Weisungen der kantonalen Finanzaufsicht gemäss § 47 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

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