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28f CH-LU

§ 1 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik - Zweck und Bezeichnung der Erhebung

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§ 1 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik · Zweck und Bezeichnung der Erhebung

1. Der Kanton Luzern führt eine Gemeindefinanzstatistik. Diese gibt über den Finanzhaushalt der Gemeinden des Kantons Luzern Auskunft.

2. Die Gemeindefinanzstatistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Finanzstatistik.

Zweck und Bezeichnung der Erhebung § 2 Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik →

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