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28e CH-LU

§ 6 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Auswertung und Veröffentlichung

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§ 6 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Auswertung und Veröffentlichung

1. Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.

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