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CH-LU
§ 6 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Auswertung und Veröffentlichung
§ 6 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Auswertung und Veröffentlichung
1. Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.