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28e CH-LU

§ 5 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Periodizität und Erhebungszeitpunkt

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§ 5 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Periodizität und Erhebungszeitpunkt

1. Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das nächste Mal im Jahr 2015.

2. Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt.

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