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CH-LU
§ 4 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Erhebungsorgan
§ 4 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Erhebungsorgan
1. Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölkerungsbefragungen verantwortlich. Sie
a. definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Befragungen,
b. ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern,
c. legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragenkatalog fest,
d. legt die Befragungsmethode fest,
e. * kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut beauftragen.