Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28e CH-LU

§ 3 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Befragte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Befragte

1. Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.

2. Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren befragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.

3. Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.

← § 2 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen Zweck und Bezeichnung der Befragungen § 4 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →