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28e CH-LU

§ 2 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen - Erhebungsgegenstand

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§ 2 Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen · Erhebungsgegenstand

1. Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erhoben

a. Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern,

b. Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.

2. Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.

3. Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografischen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.

4. Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle gestützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 die Ergebnisse der Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

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