Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28d CH-LU

§ 3 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik - Führung der Bevölkerungsstatistik

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik · Führung der Bevölkerungsstatistik

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf

a. die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte,

b. die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009.

← § 2 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik Bestandteile der Bevölkerungsstatistik § 4 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →