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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik - Begriffe
§ 2 Verordnung über die Bevölkerungsstatistik · Begriffe
1. Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten
a. schweizerischen Staatsangehörigen,
b. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate,
c. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten,
d. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
2. Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.