Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28c CH-LU

§ 5 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Rechnungsstellung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Gebührenverordnung Lustat · Rechnungsstellung

1. Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung.

2. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen.

← § 4 Gebührenverordnung Lustat Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Grundsätze

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →