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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Auslagen
§ 4 Gebührenverordnung Lustat · Auslagen
1. Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen.
2. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.