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28c CH-LU

§ 3 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Gebührenermässigung

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§ 3 Gebührenverordnung Lustat · Gebührenermässigung

1. Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren

a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,

b. Gemeinden,

c. Schulen und Bildungsinstitutionen,

d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,

e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,

f. Medien.

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