28c
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Gebührenermässigung
§ 3 Gebührenverordnung Lustat · Gebührenermässigung
1. Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren
a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,
b. Gemeinden,
c. Schulen und Bildungsinstitutionen,
d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,
e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,
f. Medien.