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28c CH-LU

§ 2 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Gebühren

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§ 2 Gebührenverordnung Lustat · Gebühren

1. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen.

2. Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken.

3. Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.

4. Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos.

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