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28c CH-LU

§ 1 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Grundsätze

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§ 1 Gebührenverordnung Lustat · Grundsätze

1. Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.

2. Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.

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