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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern (Gebührenverordnung Lustat) - Grundsätze
§ 1 Gebührenverordnung Lustat · Grundsätze
1. Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.
2. Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.