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§ 9 Statistikverordnung - Formen der Anordnung von Erhebungen
§ 9 Statistikverordnung · Formen der Anordnung von Erhebungen
1. Kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes und einmalige Erhebungen ohne Auskunftspflicht ordnet der Regierungsrat durch Beschluss an. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
2. Periodische Erhebungen und einmalige Erhebungen mit Auskunftspflicht werden durch Verordnung angeordnet.
3. Der Aufbau und das Führen von Registern zu statistischen Zwecken, welche nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, sind in einer Verordnung zu regeln.
4. Anordnungen von Erhebungen gemäss § 13 Absätze 2 und 3 des Statistikgesetzes sind nicht zu veröffentlichen.