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28b CH-LU

§ 8 Statistikverordnung - Delegation der Anordnungsbefugnis

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§ 8 Statistikverordnung · Delegation der Anordnungsbefugnis

1. Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe dürfen Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, selbst anordnen.

2. Die zentrale Statistikstelle ist befugt, Erhebungen mit weniger als 5000 Befragten anzuordnen, bei denen weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden noch eine Auskunftspflicht besteht.

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