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28b CH-LU

§ 7 Statistikverordnung - Qualitätssicherung

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§ 7 Statistikverordnung · Qualitätssicherung

1. Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Legislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr 2010/2011.

2. Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.

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