28b
CH-LU
§ 7 Statistikverordnung - Qualitätssicherung
§ 7 Statistikverordnung · Qualitätssicherung
1. Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Legislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr 2010/2011.
2. Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.