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28b CH-LU

§ 5 Statistikverordnung - Erstellung des Mehrjahresprogramms

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§ 5 Statistikverordnung · Erstellung des Mehrjahresprogramms

1. Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle auf Anfrage Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Tätigkeiten sowie über die geplanten Ressourcen zu liefern.

2. Die zentrale Statistikstelle stellt den Entwurf des Mehrjahresprogramms den dem Statistikgesetz unterstellten Organen, den Gemeinden und dem Bundesamt für Statistik zur Stellungnahme zu.

3. Die zentrale Statistikstelle legt dem Regierungsrat im letzten Quartal der Legislaturperiode das Mehrjahresprogramm für die nächste Legislaturperiode zum Beschluss vor.

4. Die im Mehrjahresprogramm aufgeführten statistischen Tätigkeiten des Kantons werden vor Ablauf der Legislaturperiode in geeigneter Form veröffentlicht und zu Beginn der neuen Legislaturperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

5. Der vom Regierungsrat mit dem Mehrjahresprogramm beschlossene Finanzbedarf wird in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons aufgenommen.

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