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CH-LU
§ 3 Statistikverordnung - Statistische Tätigkeiten
§ 3 Statistikverordnung · Statistische Tätigkeiten
1. Als statistische Tätigkeiten der dem Statistikgesetz unterstellten Organe gelten jene statistischen Tätigkeiten, die einen öffentlichen Charakter haben. Nicht als statistische Tätigkeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftskontrollen oder von Controllingaufgaben, sowie wissenschaftliche medizinische Studien des Luzerner Kantonsspitals, der Luzerner Psychiatrie und der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons.