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28b CH-LU

§ 2 Statistikverordnung - Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte

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§ 2 Statistikverordnung · Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte

1. Das Statistikgesetz vom 13. Februar 2006 ist auch anwendbar auf

a. die Gebäudeversicherung Luzern,

b. die Luzerner Pensionskasse,

c. das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Rahmen der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben,

d. die Wirtschaftsförderung Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben,

e. die Ausgleichskasse Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben,

f. * den Verkehrsverbund Luzern.

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