§ 13 Statistikverordnung - Veröffentlichungen
§ 13 Statistikverordnung · Veröffentlichungen
1. Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäss § 5 des Statistikgesetzes statistische Ergebnisse und Analysen von öffentlichem Interesse in Zusammenarbeit mit der zentralen Statistikstelle zu veröffentlichen und die Informationskanäle sowie die Infrastruktur der zentralen Statistikstelle zu nutzen.
2. Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, die zentrale Statistikstelle über geplante Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse und Analysen zu informieren.
3. Die zentrale Statistikstelle erstellt und aktualisiert laufend ein Verzeichnis der geplanten statistischen Veröffentlichungen und macht es in geeigneter Weise allgemein zugänglich.