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28b CH-LU

§ 12 Statistikverordnung - Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke

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§ 12 Statistikverordnung · Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke

1. Wer statistische Daten zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung der zentralen Statistikstelle. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Bedingungen, Auflagen, Gebühren und zusätzliche Vergütungen werden in einer Vereinbarung geregelt.

2. Die Vereinbarung enthält die Höhe der zusätzlichen Vergütung gemäss § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle und mindestens folgende Auflagen

a. die Festlegung des Verwendungsumfangs,

b. die Verpflichtung, dass

1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird,

2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird,

3. die Quelle der Daten gut sichtbar angegeben wird.

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