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28b CH-LU

§ 11 Statistikverordnung - Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik

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§ 11 Statistikverordnung · Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik

1. Die zentrale Statistikstelle ist befugt, anonymisierte Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages unbefristet zu speichern und für statistische Zwecke zu bearbeiten.

2. Andere dem Statistikgesetz unterstellte Organe dürfen die anonymisierten Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages befristet für ein bestimmtes Projekt speichern und zu statistischen Zwecken bearbeiten. Nach Abschluss des Projektes sind die Individualdaten zu vernichten.

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