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CH-LU
§ 10 Statistikverordnung - Vollzug von Erhebungen des Bundes
§ 10 Statistikverordnung · Vollzug von Erhebungen des Bundes
1. Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
2. Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert die zuständige kantonale Stelle die zentrale Statistikstelle.