Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 1 Statistikverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a. die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte,

b. die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle,

c. die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms,

d. die Qualitätssicherung,

e. die Delegation der Anordnungsbefugnis,

f. die Formen der Anordnung von Erhebungen,

g. den Vollzug von Erhebungen des Bundes,

h. die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik,

i. die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke,

j. die Veröffentlichungen.

Zweck § 2 Statistikverordnung →

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