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CH-LU
§ 9 Statistikgesetz - Zusammenarbeit
Organisation der kantonalen Statistik
§ 9 Statistikgesetz · Zusammenarbeit
1. Die kantonalen Verwaltungsorgane, die Gemeinden sowie die übrigen nach § 2 diesem Gesetz unterstellten Organisationen liefern der zentralen Statistikstelle die Ergebnisse und Grundlagen ihrer allfälligen eigenen Statistiktätigkeit ab, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie geben an, nach welcher Methode die Erhebung durchgeführt wurde und wie die Daten behandelt wurden.
2. Die zentrale Statistikstelle berät die kantonalen Verwaltungsorgane und die Gemeinden.
3. Sie stellt den kantonalen Verwaltungsorganen und den Gemeinden die vorhandenen Auswertungen nach Bedarf im Rahmen von § 21 zur Verfügung.