§ 8 Statistikgesetz - Koordination
§ 8 Statistikgesetz · Koordination
1. Die zentrale Statistikstelle koordiniert die kantonale Statistik und erstellt im Interesse der kantonalen, regionalen, nationalen und internationalen Vergleichbarkeit einheitliche Grundlagen.
2. Die zentrale Statistikstelle ist bei statistischen Projekten, Studien und Publikationen zu konsultieren. Sie kann Weisungen erteilen.
3. Die zentrale Statistikstelle koordiniert ihr Vorgehen mit anderen kantonalen Fachstellen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
4. Beim Auf- und Ausbau von Informationssystemen sowie bei Revisionen von Nomenklaturen, Merkmalen, Merkmalsausprägungen und Identifikatoren ist im Interesse der Vereinfachung zukünftiger statistischer Erhebungen und Auswertungen die zentrale Statistikstelle anzuhören. Zur Durchsetzung einheitlicher Nomenklaturen kann die zentrale Statistikstelle Richtlinien erlassen.