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28a CH-LU

§ 7 Statistikgesetz - Zentrale Statistikstelle

Organisation der kantonalen Statistik
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§ 7 Statistikgesetz · Zentrale Statistikstelle

1. Der Kanton Luzern führt eine zentrale Statistikstelle oder beteiligt sich an einer regionalen Statistikstelle.

2. Der Regierungsrat kann einem Konkordat über die Führung einer regionalen Statistikstelle beitreten oder eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten, welche die Aufgaben der zentralen Statistikstelle übernimmt.

3. Die zentrale Statistikstelle erfüllt und koordiniert in fachlich unabhängiger Weise die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 4.

4. Die zentrale Statistikstelle führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen.

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